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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand März 2018

§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich

(1) Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Sie gelten auch für die Erteilung von Auskünften und Beratungen.

(2) Verbraucher i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne das diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunde i. S. d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend, technische Änderungen sowie Änderung in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

(2) Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, dass in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Für den Inhalt des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Im Fall einer Leistung durch uns, ohne vorherige Auftragsbestätigung gelten die mit der Leistung übermittelten Unterlagen (Rechnung, Lieferschein) als Auftragsbestätigung.

(3) Bestellt der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

(4) Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

(5) Sofern der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per Email zugesandt.

(6) Wir sind zur Teillieferungen und -leistungen berechtigt.

§ 3 Abnahmepflicht des Kunden

(1) Der Kunde ist zur unverzüglichen Abnahme von Lieferungen und Gegennahme von Leistungen verpflichtet, sobald unsererseits Erfüllungsbereitschaft besteht.

(2) Nimmt der Kunde die Lieferung nicht ab, können wir ihm eine angemessene Nachfrist setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist von Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

(3) Wir sind berechtigt, den vorgenannten Schadensersatz zu pauschalieren oder aber den tatsächlichen entstandenen Schaden geltend zu machen. Der pauschalierte Schadensersatz beträgt bei Kaufverträgen 20%, bei Dienstleistungsverträgen 10% und bei Werkverträgen 25% der mit uns vereinbarten Vergütung. Dem Kunden steht das Recht zu, die Entstehung eines geringeren Schadens nachzuweisen.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

(1) Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen, es sei denn es ist vertraglich etwas anderes vereinbart.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 3 und 4 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.

(5) Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

(6) Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Vereinbarung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.

(7) Unterfallen an uns abgetretene Forderungen einer Kontokorrentabrede, tritt der Kunde bereits jetzt einen der Höhe nach unserer Forderung entsprechenden Teil des Saldos, einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent, an uns ab.

§ 5 Preise, Zahlung

(1) Soweit nicht ausdrücklich anderes angegeben ist, sind unsere Preise Nettopreise. Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen, insbesondere aufgrund von Änderungswünschen unserer Kunden werden gesondert berechnet.

(2) Maßgeblich für unsere Vergütung sind die am Tag der Ausstellung der Auftragsbestätigung (Datum) gültigen Preise. Sollten zwischen dem Datum der Auftragsbestätigung und der Lieferung bzw. dem Beginn unserer Leistung mehr als 4 Monate liegen, sind wir berechtigt, unsere dann gültigen Preise zu berechnen. Beim Versendungskauf versteht sich der angegebene Kaufpreis zuzüglich der entstehenden Versandkosten.

(3) Zahlungen haben Porto- und Spesenfrei zu erfolgen. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Wechsel und Schecks werden ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlegung und Protesterhebung angenommen. Bei Wechseln sind alle üblichen Bankspesen vom Kunden zu vergüten.

(4) Der Kunde verpflichtet sich, nach Erhalt der Ware innerhalb von 10 Tagen den Kaufpreis zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Der Verbraucher hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

(5) Bei Vertragsvolumina über 5.000,00 EUR sind wir berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von bis zu 50 % zu verlangen. Wir sind nicht verpflichtet, vor Eingang der Einzahlung Leistungen zu erbringen und auch nur leistungsvorbereitende Maßnahmen zu treffen.

(6) Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Gefahrübergang

(1) Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt auf den Käufer über.

(2) Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über.

(3) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

§ 7 Gewährleistung

(1) Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

(2) Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

(4) Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

(5) Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte 2 Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.

(6) Für natürliche Pflanzen beträgt die Gewährleistung entsprechend der jeweils aktuellen Richtlinie für die Planung, Ausführung und Pflege von Innenraumbegrünungen, die von der Forschungsgemeinschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL), Bonn, Stand Juni 2002, festgelegt werden, 12 Monate für ausdauernde Pflanzen, sofern die P2 Objekt Grün ®® Inh. Boris Wossidlo mit der Pflege beauftragt wurde. Ohne Pflegeauftrag nach Abnahme der Pflanzen beträgt die Gewährleistung 6 Monate. Für technische Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat und für die P2 Objekt Grün ®® Inh. Boris Wossidlo nicht mit der Wartung beauftragt wurde, beträgt die Gewährleistung 12 Monate.

(7) Will der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Will der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

(8) Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 4 dieser Bestimmung).

(9) Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

(10) Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

(11) Garantien im Rechtsinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Haftungsbeschränkungen

(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

(3) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

(4) Wir erlauben uns den Hinweis, dass wir die über unsere Kunden erhaltenen Daten speichern (§ 26 Bundesdatenschutzgesetz).

§ 10 Besondere Bedingungen für den Pflanzen- und Gefäßverleih

(1) Die Lieferung erfolgt bis an den ebenerdigen Objekteingang. Das Verteilen der Leihpflanzen im Objekt wird als zusätzlicher Aufwand berechnet. Der Auftraggeber haftet für Verlust und jede Beschädigung der Leihwaren während der Dauer der Überlassung. Bei Verlust oder Beschädigung (ausgenommen sind übliche Gebrauchspuren) hat P2 Objekt Grün ®® Inh. Boris Wossidlo Anspruch auf Ersatz zum Neuwert der beschädigten Ware, die dann dem Auftraggeber überlassen wird.

(2) Der Aufstellort muss über eine örtliche Durchschnittstemperatur von mind. 10° C verfügen; wenn die Dauer der Überlassung mehr als 24 Stunden beträgt, ist für ausreichendes Licht (mind. 500 Lux) und eine ggf. notwendige Wasserversorgung zu sorgen.

Ergänzung der allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Überwinterung von Kübelpflanzen

§ 1 Leistungsumfang

Die Überwinterung der Pflanzen besteht in der Unterbringung in einem ausreichend beheizten und gut lüftbaren Gewächshaus oder ähnlich geeigneten Räumlichkeiten. Die Pflanzen werden während des Überwinterungszeitraumes mit größter gärtnerischer Sorgfalt gepflegt, bei Bedarf gewässert, von abgestorbenen Pflanzenteilen befreit und entsprechend dem Bedarf und Entwicklungszustand im Frühjahr mit Nährstoffen versorgt. Pflanzengruppen wie z.B. Fuchsia oder Lantana („Wandelröschen“) werden einem die kommende Blüte und Entwicklung fördernden Schnitt unterzogen, sofern dem nicht ausdrücklich widersprochen wird. Zusätzliche Leistungen wie Formschnitt, Verjüngungsschnitt oder Umtopfen müssen gesondert beauftragt werden. Pflanzen, die stark von Schaderregern befallen sind und/oder deren Zustand eine erfolgreiche Überwinterung in Frage stellt, können zurückgewiesen werden. Dies gilt auch für starken Wildkrautbewuchs auf der Topfoberfläche. In Ausnahmefällen können Pflanzen nach Absprache und mit gesondertem Auftrag besonderen Behandlungen unterzogen werden. Dies unterliegt allein dem Ermessen des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer weist den Kunden bei der Anlieferung oder Abholung auf eventuell vorhandene Schäden (Kälteeinwirkung, Schaderreger, Transportschäden) hin. Gegebenenfalls kann der Zustand fotografisch und schriftlich dokumentiert werden. Während der Überwinterung auftretende Schaderreger wird der Auftragnehmer mit amtlich zugelassenen Pflanzenschutzmitteln bekämpfen, sofern Pflanzenart, Entwicklungszustand, Temperatur, Verfügbarkeit der Pflanzenschutzmittel und andere die Anwendung beeinflussende Faktoren dies zulassen. Eine Garantie für den Erhalt schädlingsfreier Pflanzen nach der Überwinterung ist nicht möglich. Pflanzen, die aufgrund ihrer Größe und/oder ihres Gewichtes mit üblichen Hilfsmitteln und 2 Arbeitskräften nicht transportiert werden können, werden zurückgewiesen. Pflanzen mit geringem Wiederbeschaffungswert (z.B. Geranien) und mit Topfdurchmessern unter 20 cm werden im Allgemeinen nicht angenommen. Die gilt auch für Pflanzen, deren Höhe eine Einlagerung in Frage stellt.

§ 2 Berechnungsgrundlagen und Preise

a) Der Preis für die Überwinterung beträgt 98,00 €/m² (inkl. 19% MwSt.). Der Platzbedarf errechnet sich aus dem mittleren Kronendurchmesser der Einzelpflanze. Ist das Gefäß breiter als die Pflanze, so sind dessen Maße preisbestimmend. Maßgeblich ist die vom Auftragnehmer ermittelte Fläche. Die Mindestberechnungsfläche beträgt 0,5 m².

b) Übernimmt der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers den Transport der Pflanzen wird eine LKW-Pauschale von 83,30 € (inkl. 19% MwSt.) pro Transport abgerechnet. Der Transport erfolgt zu den vorgenannten Konditionen im Stadtgebiet von Berlin nach Absprache. Abhol- und Rücklieferort müssen ebenerdig liegen und eine nicht mehr als 50 m entfernte, mit einem LKW erreichbare Straßenanbindung besitzen. Der Transport über größere Entfernungen, das Überwinden von Höhenunterschieden beim Heranholen der Pflanzen zum Transportmittel bzw. beim Aufstellen der Pflanzen beim Kunden und der Transport besonders großer und schwerer Pflanzen werden angebotsgebunden oder nach Zeitaufwand berechnet. Grundlage bildet der Stundensatz von 52,36 € (inkl. 19% MwSt.). Wird ein Transportunternehmen beauftragt, so gilt dessen Tarif.

c) Zusätzlich beauftragte Arbeiten wie Rückschnitt, Umtopfen, spezielle Pflanzenschutzbehandlungen u.a. werden nach Zeitaufwand zuzüglich Material berechnet.

d) Wenn nicht anders vereinbart, ist der Preis für die Überwinterung und eventuelle zusätzliche Leistungen im Voraus sofort nach Erhalt der Rechnung zu zahlen.

§ 3 Haftung und Gewährleistung

a) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an Pflanzen und Gefäßen, die bereits bei der Annahme vorliegen oder angelegt sind. Sofern Schäden bei der Annahme erkennbar sind, werden diese schriftlich dokumentiert. Der Auftraggeber ist auf die Schäden hinzuweisen.

b) Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden an Pflanzen und Gefäßen, wenn ihm grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden können.

c) Alle Schäden, aus welchen der Auftraggeber Ansprüche gegen den Auftragnehmer herleitet, müssen dem Auftragnehmer oder seinen Beauftragten bei Abholung oder Anlieferung sofort zur Kenntnis gebracht werden. Eine schriftliche Schadensanzeige ist innerhalb von einer Woche nach Abholung oder Anlieferung dem Auftragnehmer ergänzend vorzulegen.

d) Haftungsausschluss gilt für alle nicht notwendigen Gegenstände wie Untersetzer, Bindematerial, Stützstäbe sowie Zierrat.

Erläuterung zur eingeschränkten Haftung bzw. Gewährleistung:

Pflanzen sind lebende Wesen, deren Überwinterung trotz fachgerechter Pflege immer ein Risiko in sich birgt. So kann zum Beispiel eine während des sommerlichen Freiluftaufenthaltes erfolgte Infektion mit phytopathogenen Pilzen einen Totalverlust während der Überwinterung zur Folge haben. Stress durch Standortwechsel, längeres nasskaltes Wetter unmittelbar vor dem Einräumen oder ein unbemerkt gebliebener Schädlingsbefall können den Zierwert beeinträchtigen. Pflegefehler (z.B. Übernässung oder Ballentrockenheit) vor der Überwinterung können ebenfalls erst während der Überwinterung den Verlust oder eine Zierwertverminderung zur Folge haben.

Es ist nicht zu erwarten, dass eine vor der Überwinterung bestehende Zierwerteinschränkung während der winterlichen Ruhezeit ausgeglichen wird, da das

Wachstum erst zum Ende des Überwinterungszeitraumes oder auch erst später wieder einsetzt. Es kann auch nicht garantiert werden, dass Pflanzen zum Auslieferungszeitpunkt blühen. In jedem Winter sind Temperaturverlauf und Anzahl der Sonnenstunden bekanntlich unterschiedlich und nehmen Einfluss auf das Überwinterungsergebnis.

Des Weiteren gibt es eine Reihe von Krankheiten und Schädlingen, gegen die es keine wirksamen zugelassenen Mittel gibt. Aus diesen und weiteren von uns nicht beeinflussbaren Gründen sieht sich P2 Objekt Grün ®® nicht in der Lage, ihren Überwinterungsservice mit uneingeschränkter Haftung für die Pflanzen zu verbinden.

P2 Objekt Grün ® ®

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